AGB

AGB

gültig ab 01.05.2019

I. Ausschließliche Geltung

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pöschl Tabak GmbH & Co. KG („AGB“) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir die Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner Bedingungen vorbehaltlos ausführen.
2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware – ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden vor Vertragsschluss nicht getroffen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.
2. An Bestellungen ist der Kunde 30 Tage gebunden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich zu widersprechen.
3. Für SLVS sind wir Verzichtskunde.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung gewähren wir 3% Skonto, sofern sämtliche uns gegenüber bestehenden fälligen Verbindlichkeiten beglichen sind. Lieferungen an unbekannte Erstbesteller erfolgen per Nachnahme.
2. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten geleistet werden. Unsere Vertreter sind nur inkassoberechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht besitzen.
3. Zahlungen werden auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und dann stets lediglich erfüllungshalber angenommen.
4. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
5. Die Pöschl-Rauchtabak-Mengenrabattstaffel für Direktbezüge von Groß- und Fachhändlern ist Bestandteil unserer Rauchtabakpreisliste und kann bei Bedarf in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Basis für die Höhe des an der Rechnung des laufenden Quartals gewährten Rabattsatzes ist die Bezugsmenge von unseren Rauchtabaken im jeweiligen Vorquartal.
6. Sämtliche Endpreisempfehlungen sind unverbindlich. Die Kleinverkaufspreise für Rauchtabak müssen nach Tabaksteuergesetz genau eingehalten werden.

IV. Zahlungsverzug

1. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (III.1) kommt der Kunde in Verzug. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, so sind wir unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist; im Übrigen können wir auch sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend machen.
2. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 12 % p.a. zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt bleibt auch unser Recht, den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen oder dem Kunden nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

V. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Mit unseren Ansprüchen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Kunden unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn unser Zahlungsanspruch und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VI. Lieferung und Lieferzeit, Selbstbelieferung

1. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden.
3. Wir sind zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen, sofern dem Kunden zumutbar, berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort fakturiert werden.
4. Eine Berechnung von Lieferungen an Dritte kann von den Rechnungsempfängern nur innerhalb von 90 Tagen ab Rechnungsdatum abgelehnt und somit storniert werden.

VII. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am Lager (Erfüllungsort) abzuholen.
2. Soweit der Kunde die Versendung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Kunden, insbesondere hat der Kunde auch die Mehrkosten für Schnellgut und Express-Sendungen zu tragen, wenn eine solche Versandart vom Kunden gewünscht wird. Das Gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware, beim Versendungskauf spätestens mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen haben.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. In diesem Fall tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Kosten der Lagerung bei uns oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.
5. Eine Transportversicherung wird von uns ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

VIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Vereinbart ist die nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung und der maßgeblichen Preisliste übliche Beschaffenheit der Lieferung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder unsere Lieferanten sind keine Beschaffenheitsangabe der Ware.
2. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Für Schäden, die die Ware auf dem Transport erleidet, haftet das mit dem Transport beauftragte Unternehmen. Sollte der Kunde eine Beschädigung der Transportverpackung oder – nach dem Auspacken – eine Beschädigung der Ware feststellen, muss er diese sofort bei dem Transportunternehmen reklamieren und den Tatbestand aufnehmen lassen. Die Tatbestandsaufnahme muss in jedem Falle gemacht werden, auch dann, wenn die äußere Verpackung unbeschädigt ist und der Schaden erst nach dem Auspacken festgestellt wurde.
4. Die Tatbestandsaufnahme ist an uns einzureichen. Bei sämtlichen Reklamationen ist ferner der Lieferschein und/oder der Kommissionierschein an uns einzusenden.
5. Missachtet der Kunde die Vorschriften über Behandlung und Handhabung der Ware und führt dies zu einer Beeinträchtigung der Ware, so stellt dies keinen Sachmangel dar. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Schnupftabak kühl, trocken und vor allem fern von riechenden Waren aufbewahrt wird. Menthol-Schnupftabak und Schmalzler sind getrennt zu lagern. Bei längerer Lagerung als 6 Wochen kann das Aroma leiden.
6. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Jedoch steht dem Kunden bei unerheblichen Mängeln kein Rücktrittsrecht zu.
8. Die Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen gemäß IX. 1 (1) bis (3) bleibt hiervon unberührt.
9. Jede darüber hinausgehende Haftung von uns wegen Sach- und Rechtsmängeln ist – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer IX. – ausgeschlossen.

IX. Haftung

1. Wir haften im Rahmen dieses Vertrags dem Grunde nach für Schäden des Kunden, (1) die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde und (3) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und (4) für Schäden, die durch die Verletzung einer Pflicht durch uns, welche für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), entstanden sind.
2. Wir haften in den Fällen IX 1 (1) bis (3) unbegrenzt; im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf maximal 5% des Auftragswerts.
3. In anderen als den in IX 1. bis 2. genannten Fällen ist unsere Haftung – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Ziffer IX. unberührt. Eine Haftung in Hinblick auf die Lesbarkeit und Richtigkeit der EAN-Codierung wird von uns nicht übernommen.
4. Soweit wir gemäß IX 2 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haften, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(i) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(ii) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(iii) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(iv) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XI. Schlussbestimmungen

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landshut. Auf diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das Gleiche gilt, soweit sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.